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Miteigentum

Das Miteigentum ist diejenige Art des gemeinschaftlichen Eigentums, die zu ihrer Entstehung kein besonderes persönliches Gemeinschaftsverhältnis der Beteiligten voraussetzt und bei der jedem Berechtigten die Verfügungsmacht über einen Anteil zukommt (BE-Kommentar, N1 zu ZGB 646).


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