Gesamteigentum
Das Gesamteigentum ist diejenige Form des gemeinschaftlichen Eigentums, welche ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten voraussetzt und bei welcher die Teilhaber grundsätzlich nur in Gemeinschaft und durch die Gemeinschaft zur Rechtsausübung befähigt sind (BE-Kommentar, N1 zu ZGB 652).
Gesamteigentum begründende Gemeinschaften
- Gütergemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Erbengemeinschaft
- einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- fortgesetzte Erbengemeinschaft
- Gemeinschaft mehrerer Treuhänder
- Gesamthandsverhältnisse des kantonalen Rechts







